7. A.________ sei für die angemessene Ausübung seiner Verteidigungsrechte in den Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in Höhe der nachzureichenden Kostennote zuzusprechen. 7.2 Anträge der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft stellte und begründete mit Eingabe vom 11. Juli 2024 folgende Anträge (pag. 1690 ff.; Hervorhebungen im Original): I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau (Kollegialgericht in Dreierbesetzung) vom 22. Oktober 2021 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich