3. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 63 Tagen sei im Erstehungsfall vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe anzurechnen. 4. Es sei die Verletzung des Beschleunigungsgebots festzustellen. 5. Auf den Widerruf der von der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg vom 21. August 2018 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 50.00 sei zu verzichten. 6 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Kanton Bern aufzuerlegen.