2) A.________ zur Bezahlung der auf ihn entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 14'351.70, verurteilt wurde. E. 1) auf die Anordnung einer Landesverweisung verzichtet wurde (Art. 66a Abs. 2 StGB). 2) die beschlagnahmten Drogen und Drogenutensilien (Ass.-Nr. 6; Ass.-Nr. 002; Ass.-Nr. 02) zur Vernichtung eingezogen wurden. 2. A.________ sei zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 17 Monaten mit einer Probezeit von zwei Jahren zu verurteilen.