2) der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen zwischen 22. Oktober 2018 und Juni 2019 in C.________ und anderswo durch Konsum von Haschisch und Maihuana. D. 1) A.________ gestützt auf den Schuldspruch gemäss Ziff. 1.C.2) zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00 verurteilt und die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 2 Tage festgesetzt wurde.