Rechtsanwältin B.________ hielt als Verteidigerin des Beschuldigten mit Eingabe vom 19. September 2024 an den bereits gestellten Anträgen fest und reichte ihre Kostennote mit der Bitte um Zusprechung einer Parteientschädigung ein (pag. 1717 ff.). Mit Verfügung vom 7. Oktober 2024 wurde von der Eingabe von Rechtsanwältin B.________ Kenntnis genommen und der Generalstaatsanwaltschaft gegeben. Nachdem sich die Generalstaatsanwaltschaft innert Frist nicht mehr vernehmen liess, wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erachtet und der Entscheid im schriftlichen Verfahren in Aussicht gestellt (pag. 1721 f.).