1586/1569). Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die Parteien keine zusätzlichen Beweiserhebungen beantragt haben. Mit Verfügung vom 9. Juli 2024 wurde den Parteien von den oberinstanzlichen Beweisergänzungen (Leumundsbericht und Strafregisterauszug, vgl. E. I.6 hiernach) sowie von einer Änderung der Besetzung der Kammer Kenntnis gegeben. Ausserdem erhielten die Parteien Gelegenheit, sich innert Frist zum aktualisierten