Mit Verfügung vom 30. April 2024 wurde festgehalten, dass die Parteien auf eine zusätzliche Berufungsverhandlung resp. auf eine Wiederholung der Berufungsverhandlung vom 5. Mai 2023 [recte: 15. Mai 2023] (Parteiverhandlung) verzichtet haben (pag. 1673 f.). Weiter wurde festgestellt, dass mit dem Urteil des Bundesgerichts 6B_962/2023 vom 26. Februar 2024 (einzig) das Urteil der 1. Strafkammer vom 15. Mai 2023 (SK 22 58) aufgehoben wurde, womit das Neubeurteilungsverfahren im Stand nach der bereits durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung vom 5. Mai 2023 [recte 15. Mai 2023] (Parteiverhandlung) einsetzt (vgl. pag. 1586/1569).