Mit Eingabe vom 20. März 2024 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, auf das Stellen von Beweisanträgen zu verzichten und keine zusätzliche Berufungsverhandlung zu beantragen (pag. 1666). Mit Eingabe vom 29. April 2024 gab der Beschuldigte nach einmalig erstreckter Frist ebenfalls bekannt, auf das Stellen von Beweisanträgen zu verzichten und erklärte sich mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden (pag. 1671). Mit Verfügung vom 30. April 2024 wurde festgehalten, dass die Parteien auf eine zusätzliche Berufungsverhandlung resp.