Art. 40, 47, 51 StGB 428 Abs. 1 und 3 StPO Art. 19 Abs. 1 lit. a, c, d und g und Abs. 2 lit. b BetmG verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten. Die Untersuchungshaft von 63 Tagen wird vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 2. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. Kosten für das oberinstanzliche Widerrufsverfahren), bestimmt auf insgesamt CHF 4'000.00. III.