2 zum Eigenkonsum, freigesprochen wurde, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. C. A.________ schuldig erklärt wurde: 1. der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, bandenmässig qualifiziert, begangen zwischen 1. August 2018 und 24. Juli 2019 an der D.________ (Adresse), gemeinsam begangen mit E.________ und F.________; 2. der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen zwischen 22. Oktober 2018 und Juni 2019 in C.________ und anderswo durch Konsum von Haschisch und Marihuana. D.