(nachfolgend Beschuldigter) wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, bandenmässig qualifiziert begangen, und wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Konsum von Haschisch und Marihuana zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 21 Monaten, zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00, auferlegte ihm die auf ihn entfallenden Verfahrenskosten und widerrief den für eine frühere Geldstrafe gewährten bedingten Vollzug. Auf die Anordnung einer Landesverweisung wurde verzichtet. Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte Berufung (pag.