Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 24 126 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 23. Januar 2025 Besetzung Oberrichter Wuillemin (Präsident i.V.), Oberrichterin Weingart, Oberrichter Zbinden Gerichtsschreiberin Hänni Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (banden- und gewerbsmässig begangen) sowie Widerrufsverfah- ren Neubeurteilung des Urteils der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2023 (SK 22 58) Erwägungen: I. Formelles 1. Vorbemerkung zu den Akten Die amtlichen Akten des erstinstanzlichen Verfahrens PEN 21 3 (ff.), des ersten oberinstanzlichen Verfahrens SK 22 58 und des vorliegenden Neubeurteilungsver- fahrens SK 24 126 sind durchgehend paginiert. Es wird deshalb bei Fundstellen lediglich die Pagina genannt und auf die Angabe der entsprechenden Verfahrens- nummer verzichtet. 2. Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 22. Oktober 2021 Mit Urteil vom 22. Oktober 2021 (pag. 1390 ff.) verurteilte das Regionalgericht Emmental-Oberaargau (Kollegialgericht) A.________ (nachfolgend Beschuldigter) wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, bandenmässig quali- fiziert begangen, und wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Konsum von Haschisch und Marihuana zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 21 Monaten, zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00, auferlegte ihm die auf ihn entfallenden Verfahrenskosten und widerrief den für eine frühere Geldstrafe gewährten bedingten Vollzug. Auf die Anordnung einer Landesverweisung wurde verzichtet. Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte Berufung (pag. 1401). Das oberinstanzliche Verfahren vor der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern wurde unter der Verfahrensnummer SK 22 58 geführt. 3. Urteil der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern SK 22 58 vom 15. Mai 2023 Mit Urteil SK 22 58 vom 15. Mai 2023 erkannte die 1. Strafkammer des Ober- gerichts des Kantons Bern was folgt (pag. 1585 ff.; Hervorhebungen im Original): I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau 22. Oktober 2021 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als A. Das Strafverfahren gegen A.________ wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelge- setz, angeblich begangen zwischen Dezember 2017 und 21. Oktober 2018 in C.________ und anderswo durch Konsum von Haschisch und Marihuana infolge Verjährung eingestellt wurde, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. B. A.________ der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen zwi- schen 22. Oktober 2018 und März 2019 in C.________ durch Besitz von ca. 10 Gramm Haschisch 2 zum Eigenkonsum, freigesprochen wurde, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Aus- scheidung von Verfahrenskosten. C. A.________ schuldig erklärt wurde: 1. der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, bandenmässig qualifiziert, begangen zwischen 1. August 2018 und 24. Juli 2019 an der D.________ (Adresse), gemein- sam begangen mit E.________ und F.________; 2. der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen zwischen 22. Oktober 2018 und Juni 2019 in C.________ und anderswo durch Konsum von Haschisch und Marihuana. D. 1. A.________ gestützt auf den Schuldspruch gemäss Ziff. I. C. 2. dieses Urteils zu einer Übertre- tungsbusse von CHF 200.00 verurteilt und die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbe- zahlung wird [sic!] auf 2 Tage festgesetzt wurde. 2. A.________ zur Bezahlung der auf ihn entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten, be- stimmt auf CHF 14’351.70, verurteilt wurde. E. 1. Auf die Anordnung einer Landesverweisung verzichtet wurde (Art. 66a Abs. 2 StGB). 2. Die beschlagnahmten Drogen und Drogenutensilien (Ass.-Nr. 6; Ass.-Nr. 002; Ass.-Nr. 02) zur Vernichtung eingezogen wurden. II. A.________ wird in Anwendung der Art. 40, 47, 51 StGB 428 Abs. 1 und 3 StPO Art. 19 Abs. 1 lit. a, c, d und g und Abs. 2 lit. b BetmG verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten. Die Untersuchungshaft von 63 Tagen wird vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 2. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. Kosten für das oberinstanzliche Widerrufsverfahren), bestimmt auf insgesamt CHF 4'000.00. III. 1. Der A.________ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg vom 21. August 2018 für eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 50.00, ausmachend CHF 7'500.00, gewährte bedingte Vollzug wird widerrufen. Die Strafe ist zu vollziehen. 3 2. Die Verfahrenskosten für das erstinstanzliche Widerrufsverfahren von CHF 300.00 werden A.________ auferlegt. IV. 1. Die Zustimmung zur Löschung der von A.________ erhobenen biometrischen erkennungs- dienstlichen Daten sowie von dessen DNA-Profil (PCN ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist wird erteilt (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 4 und Art. 17 Abs. 1 DNA- ProfilG). 2. [Eröffnungs- und Mitteilungsformel] 4. Urteil des Bundesgerichts 6B_962/2023 vom 26. Februar 2024 Gegen dieses Urteil im Verfahren SK 22 58 erhob der Beschuldigte mit Eingabe vom 9. August 2023 Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesge- richt (nachfolgend Bundesgericht; pag. 1621 ff.). Mit Urteil 6B_962/2023 vom 26. Februar 2024 hiess das Bundesgericht die Beschwerde gut, hob das angefoch- tene Urteil auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung an das Obergericht des Kantons Bern zurück (pag. 1636 ff.). 5. Prozessgeschichte im Neubeurteilungsverfahren Mit Verfügung vom 18. März 2024 wurde vom Eingang des Urteils des Bundesge- richts 6B_962/2023 vom 26. Februar 2024 Kenntnis genommen und gegeben. Ferner wurde den Parteien eine Änderung in der Besetzung der Kammer mitgeteilt. Zudem wurden die Parteien aufgefordert, innert Frist allfällige Beweisanträge zu stellen und bekannt zu geben, ob sie die Durchführung einer zusätzlichen Beru- fungsverhandlung mit Einvernahme des Beschuldigten zur Person beantragen (pag. 1662 f.). Mit Eingabe vom 20. März 2024 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, auf das Stellen von Beweisanträgen zu verzichten und keine zusätzliche Beru- fungsverhandlung zu beantragen (pag. 1666). Mit Eingabe vom 29. April 2024 gab der Beschuldigte nach einmalig erstreckter Frist ebenfalls bekannt, auf das Stellen von Beweisanträgen zu verzichten und erklärte sich mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden (pag. 1671). Mit Verfügung vom 30. April 2024 wurde festgehalten, dass die Parteien auf eine zusätzliche Berufungsver- handlung resp. auf eine Wiederholung der Berufungsverhandlung vom 5. Mai 2023 [recte: 15. Mai 2023] (Parteiverhandlung) verzichtet haben (pag. 1673 f.). Weiter wurde festgestellt, dass mit dem Urteil des Bundesgerichts 6B_962/2023 vom 26. Februar 2024 (einzig) das Urteil der 1. Strafkammer vom 15. Mai 2023 (SK 22 58) aufgehoben wurde, womit das Neubeurteilungsverfahren im Stand nach der bereits durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung vom 5. Mai 2023 [recte 15. Mai 2023] (Parteiverhandlung) einsetzt (vgl. pag. 1586/1569). Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die Parteien keine zusätzlichen Beweiserhebungen bean- tragt haben. Mit Verfügung vom 9. Juli 2024 wurde den Parteien von den oberinstanzlichen Beweisergänzungen (Leumundsbericht und Strafregisterauszug, vgl. E. I.6 hier- nach) sowie von einer Änderung der Besetzung der Kammer Kenntnis gegeben. Ausserdem erhielten die Parteien Gelegenheit, sich innert Frist zum aktualisierten 4 Leumundsbericht und zum Strafregisterauszug zu äussern sowie ihre aktuellen Anträge resp. abschliessenden Bemerkungen einzureichen (pag. 1686 f.). Am 11. Juli 2024 reichte die Generalstaatsanwaltschaft ihre aktuellen Anträge ein (pag. 1690 ff.). Der Beschuldigte reichte am 24. August 2024 innert einmal erstreckter Frist eine Stellungnahme mit aktuellen Anträgen ein (pag. 1706 ff.). Mit Verfügung vom 30. August 2024 wurde von diesen Eingaben Kenntnis genommen und der jeweils anderen Partei gegeben. Ferner wurde den Parteien zur Kenntnis gebracht, dass bei der Staatsanwaltschaft Oberland von Amtes wegen die Akten des Verfahrens O 24 5627 betreffend den Beschuldigten eingeholt und Akten- kopien zu Handen des vorliegenden Verfahrens erstellt wurden. Überdies wurde den Parteien Gelegenheit zur Einreichung allfälliger Bemerkungen eingeräumt (pag. 1713 f.). Rechtsanwältin B.________ hielt als Verteidigerin des Beschuldigten mit Eingabe vom 19. September 2024 an den bereits gestellten Anträgen fest und reichte ihre Kostennote mit der Bitte um Zusprechung einer Parteientschädigung ein (pag. 1717 ff.). Mit Verfügung vom 7. Oktober 2024 wurde von der Eingabe von Rechtsanwältin B.________ Kenntnis genommen und der Generalstaatsanwalt- schaft gegeben. Nachdem sich die Generalstaatsanwaltschaft innert Frist nicht mehr vernehmen liess, wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erachtet und der Entscheid im schriftlichen Verfahren in Aussicht gestellt (pag. 1721 f.). 6. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurden im ersten oberinstanzlichen Verfahren ein aktualisierter Leumundsbericht (inkl. wirtschaftliche Verhältnisse; pag. 1544 ff. [datierend vom 4. April 2023]) und ein Strafregisterauszug (pag. 1551 ff. [datierend vom 19. April 2023]) über den Beschuldigten eingeholt. Im Neubeurteilungsverfahren wurde erneut ein aktualisierter Leumundsbericht (inkl. wirtschaftliche Verhältnisse; pag. 1680 ff./1695 ff. [datierend vom 24. Juni 2024]) sowie ein aktueller Straf- registerauszug (pag. 1683 ff. [datierend vom 5. Juli 2024]; vgl. pag. 1677) über den Beschuldigten eingeholt. Weiter wurden von Amtes wegen bei der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmen- tal-Oberaargau die Akten des Verfahrens EO 19 2261, bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg die Akten des Verfahrens MJU D 17 211 und bei der Regio- nalen Staatsanwaltschaft Oberland die Akten des Verfahrens O 24 5627 ediert. An der Berufungsverhandlung vom 15. Mai 2023 reichte Rechtsanwältin B.________ die nachfolgenden Unterlagen ein, welche zu den Akten erkannt wurden (pag. 1561): Das Scheidungsurteil vom 24. Januar 2023 des .________ be- treffend den Beschuldigten und G.________ (pag. 1571 ff.) sowie ein ärztliches Zeugnis über den Beschuldigten vom 5. Mai 2023, ausgestellt durch Dr. med. H.________, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (pag. 1578). Überdies wurde der Beschuldigte anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhand- lung vom 15. Mai 2023 ergänzend einvernommen (pag. 1562 ff.). 5 7. Anträge der Parteien im Neubeurteilungsverfahren 7.1. Anträge des Beschuldigten Rechtsanwältin B.________ stellte und begründete namens und auftrags des Be- schuldigten mit Eingabe vom 29. August 2024 folgende Anträge (pag. 1706 ff.): 1. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 22. Okto- ber 2022 [sic!] insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als A. Das Strafverfahren gegen A.________ wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmit- telgesetz, engeblich [sig!] begangen zwischen Dezember 2017 und 21. Oktober 2018 in C.________ und anderswoe [sig!] durch Konsum von Haschisch und Marihuana infolge Verjährung eingestellt wurde, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausschei- dung von Verfahrenskosten. B. A.________ der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen zwischen 22. Oktober 2018 und März 2019 in C.________ durch Besitz von ca. 10 Gramm Haschisch zum Eigenkonsum freigesprochen wurde, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. C. A.________ schuldig erklärt wurde: 1) der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, bandenmässig qualifiziert, begangen zwischen 1. August 2018 und 24. Juli 2019 an der D.________ (Adresse), gemeinsam begangen mit E.________ und F.________; 2) der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen zwischen 22. Oktober 2018 und Juni 2019 in C.________ und anderswo durch Konsum von Haschisch und Maihuana. D. 1) A.________ gestützt auf den Schuldspruch gemäss Ziff. 1.C.2) zu einer Übertre- tungsbusse von CHF 200.00 verurteilt und die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 2 Tage festgesetzt wurde. 2) A.________ zur Bezahlung der auf ihn entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskos- ten, bestimmt auf CHF 14'351.70, verurteilt wurde. E. 1) auf die Anordnung einer Landesverweisung verzichtet wurde (Art. 66a Abs. 2 StGB). 2) die beschlagnahmten Drogen und Drogenutensilien (Ass.-Nr. 6; Ass.-Nr. 002; Ass.-Nr. 02) zur Vernichtung eingezogen wurden. 2. A.________ sei zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 17 Monaten mit einer Probezeit von zwei Jahren zu verurteilen. 3. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 63 Tagen sei im Erstehungsfall vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe anzurechnen. 4. Es sei die Verletzung des Beschleunigungsgebots festzustellen. 5. Auf den Widerruf der von der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg vom 21. August 2018 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 50.00 sei zu verzichten. 6 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. 7. A.________ sei für die angemessene Ausübung seiner Verteidigungsrechte in den Berufungs- verfahren eine Parteientschädigung in Höhe der nachzureichenden Kostennote zuzusprechen. 7.2 Anträge der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft stellte und begründete mit Eingabe vom 11. Juli 2024 folgende Anträge (pag. 1690 ff.; Hervorhebungen im Original): I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau (Kollegialgericht in Dreierbesetzung) vom 22. Oktober 2021 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich 1. der Einstellung des Verfahrens wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen zwischen Dezember 2017 und 21. Oktober 2018 in C.________ und anderswo durch Konsum von Haschisch und Marihuana ohne Ausrichtung einer Entschädi- gung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten; 2. des Freispruchs von der Anschuldigung der Widerhandlungen gegen das Betäubungs- mittelgesetz, angeblich begangen zwischen dem 22. Oktober 2018 und März 2019 in C.________ durch Besitz von ca. 10 Gramm Haschisch zum Eigenkonsum ohne Ausrich- tung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten; 3. der Schuldsprüche 3.1. wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, bandenmässig qualifiziert begangen zwischen dem 1. August 2018 und dem 24. Juli 2019 an der D.________ (Adresse); 3.2. wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen zwischen dem 22. Oktober 2018 und Juni 2019 in C.________ und anderswo durch Konsum von Haschisch und Marihuana; 4. der Verurteilung zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00; 5. der Einziehung der beschlagnahmten Drogen und Drogenutensilien zur Vernichtung. II. A.________ sei in Anwendung der einschlägigen Gesetzesartikel zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Unter- suchungshaft von 63 Tagen und unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probe- zeit von 5 Jahren; 2. auf die Anordnung der Landesverweisung sei zu verzichten; 3. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine ange- messene Gebühr gemäss Art. 21 VKD) III. Der A.________ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg vom 21. August 2018 für eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 50.00 gewährte bedingte Vollzug sei zu widerrufen. Die Strafe sei zu vollziehen. Die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren seien A.________ aufzuerlegen. IV. Es seien die üblichen Verfügungen zu treffen (Honorar amtliche Verteidigung; Zustimmung Löschung DNA-Profil und erkennungsdienstliche Daten etc.). 7 8. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer im Neubeurteilungsver- fahren Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut und weist es die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an das Berufungsgericht zurück, darf sich dieses von Bundes- rechts wegen nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundesgericht kassier- te. Die anderen Teile des Urteils haben Bestand und sind in das neue Urteil zu übernehmen. Irrelevant ist, dass das Bundesgericht mit seinem Rückweisungsent- scheid formell in der Regel das ganze angefochtene Urteil aufhebt. Entscheidend ist nicht das Dispositiv, sondern die materielle Tragweite des bundesgerichtlichen Entscheids. Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (zum Ganzen BGE 143 IV 214 E. 5.2.1). Ausgangspunkt bildet vorliegend das Urteil des Bundesgerichts 6B_962/2023 vom 26. Februar 2024 (pag. 1636 ff.). Darin erwog das Bundesgericht, dass die 1. Straf- kammer des Obergerichts des Kantons Bern als Vorinstanz im Verfahren SK 22 58 mit Urteil vom 15. Mai 2023 ihr Ermessen überschritten und Bundesrecht verletzt habe, indem sie in jeder Hinsicht von einer negativen Legalprognose ausgegangen sei, sowohl den bedingten als auch den teilbedingten Vollzug der neu ausgefällten Freiheitsstrafe verweigert und den für die frühere Geldstrafe gewährten bedingten Vollzug widerrufen habe. Gegenstand des Neubeurteilungsverfahrens bildet damit einzig die Prüfung des (bedingten und teilbedingten) Vollzugs der neu ausgefällten Freiheitsstrafe, die Prüfung des Widerrufs des bedingt gewährten Vollzugs der früheren Geldstrafe sowie die damit zusammenhängenden Kosten- und Entschädi- gungsfolgen. Vor dem Bundesgericht nicht angefochten war die Höhe der ausge- fällten Freiheitsstrafe und diese bildet auch nicht Teil der verbindlichen Erwägun- gen des Bundesgerichts, weshalb die Höhe der Freiheitsstrafe im Neubeurteilungs- verfahren nicht zu überprüfen, sondern lediglich formell neu zu verkünden ist. Bereits im ersten Berufungsverfahren SK 22 58 wurde festgestellt, dass der Ver- zicht auf die Anordnung einer Landesverweisung rechtskräftig wurde, weshalb entgegen dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft im Neubeurteilungsverfahren SK 24 126 (vgl. pag. 1691) darüber nicht mehr zu entscheiden ist. Nicht der Rechtskraft zugänglich und somit durch die Kammer ebenfalls neu zu beurteilen sind schliesslich die Verfügungen betreffend die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten und das erstellte DNA-Profil des Beschuldigten (Ziff. D.2. und 5. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Die Kammer verfügt dabei grundsätzlich über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO); sie ist jedoch aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten an das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. Überdies ist die Kammer bei der Neubeurteilung an die Weisungen des Bundesgerichts gebunden. Die Verbindlichkeit bezieht sich dabei sowohl auf Punkte, bezüglich derer materiell keine Rückweisung erfolgt, wie auch auf diejeni- gen Erwägungen, welche den Rückweisungsauftrag umschreiben (BGE 135 III 334 8 E. 2, bestätigt im Urteil des Bundesgerichts 6B_434/2014 vom 24. November 2014 E. 1.3; DORMANN, in: Basler Kommentar Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N 18 zu Art. 107 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG; SR 173.110]). II. Strafzumessung 9. Vorbemerkungen Gestützt auf den Schuldspruch wegen der Widerhandlungen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz, bandenmässig qualifiziert begangen, wurde gegen den Beschuldigten erst- und oberinstanzlich eine unbedingte Freiheitsstrafe von 21 Mo- naten ausgesprochen. Die Höhe der Freiheitsstrafe war, wie bereits in E. I.8 hiervor erwähnt, nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesgericht und wurde auch materiell vom Bundesgericht nicht aufgehoben. Deshalb ist die Höhe der Freiheitsstrafe im vorliegenden Neubeurteilungsverfahren lediglich formell neu zu verkünden: Der Beschuldigte ist zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 63 Tagen zu verurteilen. Die diesbezüglichen Erwägungen des aufgehobenen Urteils vom 15. Mai 2023 (E. III.6-11; pag. 1597 ff.) haben Bestand und werden daher in das vorliegende Urteil übernommen. Nachfolgend neu zu beurteilen sind der Vollzug der neu ausgesprochenen Frei- heitsstrafe von 21 Monaten und der Widerruf des bedingten Vollzugs der früheren Geldstrafe. Es handelt sich somit um zwei ungleichartige Strafen, weshalb auch im Falle eines Widerrufs keine Gesamtstrafe zu bilden ist. 10. Vorbringen der Parteien 10.1 Vorbringen des Beschuldigten Rechtsanwältin B.________ beantragte u.a., der Beschuldigte sei zu einer beding- ten Freiheitsstrafe von 17 Monaten mit einer Probezeit von zwei Jahren zu verurtei- len (vgl. E. I.7.1 hiervor). Zur Begründung führte sie aus, es könne betreffend das Strafmass auf die Ausführungen anlässlich der Berufungsverhandlung vom 15. Mai 2023 verwiesen werden (vgl. hierzu pag. 1566 f.). Zusätzlich zu berücksichtigen sei die Verletzung des Beschleunigungsgebotes, weshalb bei der Festsetzung der Strafe ein Abzug von 20 % zu berücksichtigen sei. Ausgehend von einer Freiheits- strafe von 21 Monaten gemäss aufgehobenem Urteil vom 15. Mai 2023 resultiere folglich eine Freiheitsstrafe von höchstens 17 Monaten (pag. 1708 Ziff. 2). Die Freiheitsstrafe sei bedingt auszusprechen. Dem Beschuldigten sei zu Unrecht der bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe verwehrt worden, was das Bundesgericht mit seinem Urteil bestätigt habe (pag. 1708 Ziff. 3). Im Zusammenhang mit den Vorstrafen liess der Beschuldigte ausführen, dass im neuen hängigen Verfahren O 24 5627 der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland die Täterschaft bestritten werde und deshalb gegen den diesbezüglichen Strafbefehl vom 30. Mai 2024 Ein- sprache erhoben worden sei. Gestützt auf die Unschuldsvermutung könne dieser Eintrag im Strafregister der positiven Legalprognose keinen Abbruch tun (pag. 1709). Entsprechend der Gesamtwürdigung gebe es keine Hinweise, welche einen Rückfall des Beschuldigten befürchten lassen würden. Eine unbedingte 9 Strafe erscheine nicht notwendig, um ihn von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (pag. 1710). Ferner sei auf den Widerruf des mit Straf- befehl des Kantons Freiburg vom 21. August 2021 [recte: 2018] gewährten beding- ten Vollzugs der Geldstrafe zu verzichten. Rechtsanwältin B.________ hielt zur Begründung zusammengefasst fest, es sei nicht zu erwarten, dass der Beschuldig- te weitere Straftaten verüben werde und es bestehe keine Schlechtprognose (pag. 1710 f.). 10.2 Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft verwies zur Begründung ihrer im Neubeurteilungs- verfahren gestellten Anträge (vgl. E. I.7.2 hiervor) auf die mündlichen Ausführun- gen anlässlich der Berufungsverhandlung vom 15. Mai 2023. Der neue Leumunds- bericht und der neue Strafregisterauszug würden zu keinen Ergänzungen Anlass geben (pag. 1692). 11. Erwägungen des Bundesgerichts Das Bundesgericht erwog in seinem Urteil 6B_962/2023 vom 26. Februar 2024 (pag. 1636 ff.) zusammengefasst, dass eine Beurteilung in Varianten vorzunehmen ist, wenn – wie vorliegend – über die Gewährung des (teil-)bedingten Vollzugs für die neu ausgesprochene Strafe und den Widerruf des bedingten Vollzugs einer früheren Strafe zu befinden ist (E. 2.4.2 mit Verweis auf BGE 144 IV 277 E. 3.2 und BGE 134 IV 140 E. 4.5). Daher ist nachfolgend bei der Prüfung des (teil-)bedingten Vollzugs sowie des Widerrufs eine Beurteilung in Varianten vorzunehmen. 12. Vollzugsform der Freiheitsstrafe 12.1 Theoretische Grundlagen zum bedingten und teilbedingten Vollzug Das Gericht schiebt gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbe- dingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Demnach ist der Strafaufschub einer Frei- heitsstrafe von höchstens zwei Jahren die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (BGE 135 IV 180 E. 2.1; 134 IV 1 E. 4.2.2; Urteil des Bundesgerichts 7B_226/2022 vom 14. Februar 2024 E. 3.1.2 mit Hinweisen). Gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies nicht notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rech- nung zu tragen. Dabei darf der unbedingt vollziehbare Teil die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB) und sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Der teilbedingte Vollzug kommt nur (subsidiär) zur Anwendung, wenn der Aufschub wenigstens eines Teils der Strafe aus spezialpräventiver Sicht erfordert, dass der andere Strafteil unbedingt ausgesprochen wird. Ergeben sich – insbesondere auf- grund früherer Verurteilungen – ganz erhebliche Bedenken an der Legalbewährung 10 des Täters, die bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände eine eigentliche Schlechtprognose noch nicht zu begründen vermögen, so kann das Gericht an Stelle des Strafaufschubs den teilbedingten Vollzug gewähren. Auf diesem Wege kann es im Bereich höchst ungewisser Prognosen dem Dilemma "Alles oder Nichts" entgehen. Art. 43 StGB hat die Bedeutung, dass die Warnwirkung des Teilaufschubes angesichts des gleichzeitig angeordneten Teilvollzuges für die Zukunft eine weitaus bessere Prognose erlaubt. Erforderlich ist aber stets, dass der teilweise Vollzug der Freiheitsstrafe für die Erhöhung der Bewährungsaussichten unumgänglich erscheint (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1; 134 IV 1 E. 5.5.2). Besteht hin- gegen keinerlei Aussicht, dass der Täter sich durch den – ganz oder teilweise – gewährten Strafaufschub im Hinblick auf sein zukünftiges Legalverhalten positiv beeinflussen lässt, ist die Strafe in voller Länge zu vollziehen (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_962/2023 vom 26. Februar 2024 E. 2.3.2 m.w.H.). Damit eine teilbedingte Strafe verhängt werden kann, müssen die materiellen Vorausset- zungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges gemäss Art. 42 StGB erfüllt sein (SCHNEIDER/GARRÉ, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Straf- gesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 11 zu Art. 43 StGB). Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdi- gung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzube- ziehen sind nebst den Tatumständen namentlich das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen (BGE 144 IV 277 E. 3.2; 135 IV 180 E. 2.1; 134 IV 1 E. 4.2.1; Urteile des Bundesgerichts 7B_226/2022 vom 14. Februar 2024 E. 3.1.2; 6B_881/2021 vom 27. Juni 2022 E. 3.4; 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022 E. 3.2; je mit Hinweisen). Ein relevantes Progno- sekriterium ist insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung, die Sozialisationsbio- grafie, das Arbeitsverhalten oder das Bestehen sozialer Bindungen. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheids miteinzubeziehen. Es ist unzulässig, einzelnen Umständen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen (Urteil des Bundesgerichts 6B_962/2023 vom 26. Februar 2024 E. 2.3.4; zudem etwa Urteile des Bundesgerichts 6B_1308/2023 vom 22. Januar 2024 E. 4.3.3; 6B_563/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 7.2.3; 6B_1485/2022 vom 23. Februar 2023 E. 2.3). Einschlägige Vorstrafen sind bei der Prognosestellung erheblich zu gewichten; sie schliessen den bedingten Vollzug aber nicht notwendig aus (etwa Urteile des Bundesgerichts 7B_226/2022 vom 14. Februar 2024 E. 3.1.2; 6B_881/2021 vom 27. Juni 2022 E. 3.4; 6B_1213/2020 vom 30. September 2021 E. 2.2; 6B_1300/2020 vom 2. September 2021 E. 3.3.3; je mit Hinweisen). Aus aussch- liesslich oder auch nur vorwiegend generalpräventiven Erwägungen darf der be- dingte Strafvollzug nicht abgelehnt werden (SCHNEIDER/GARRÉ, a.a.O., N 57 zu Art. 42 StGB). Beim Kriterium Vorleben steht die strafrechtliche Vorbelastung im Vordergrund. Der Einbezug von in einem hängigen Strafverfahren zugegebenen Tatsachen ist bei der Prognosebeurteilung zulässig resp. dürfen auch nicht abgeurteilte Vortaten, welche Schlüsse auf das Vorleben und den Charakter eines Täters zulassen, mit der erforderlichen Zurückhaltung bei der Beurteilung der Bewährungsaussichten 11 beachtet werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_333/2024 vom 30. August 2024 E. 2.3.2 m.w.H.; SCHNEIDER/GARRÉ, a.a.O., N 60 zu Art. 42 StGB). Dem Gericht steht bei der Prüfung der Prognose des künftigen Legalverhaltens ein Ermessensspielraum zu (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_962/2023 vom 26. Februar 2024 E. 2.3.5). 12.2 Subsumption Betreffend das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (S. 32 f. der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung, pag. 1476 f.) verwiesen werden. Wiederholend und teil- weise ergänzend ist Folgendes festzuhalten: Der Beschuldigte wurde gemäss Strafregisterauszug vom 5. Juli 2024 (pag. 1683 ff.) am 7. Dezember 2015 von der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland wegen Führens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand sowie wegen einer Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer bedingten Geld- strafe von 15 Tagessätzen zu CHF 80.00 und einer Busse von CHF 900.00 verur- teilt. Weiter wurde der Beschuldigte von der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg am 21. August 2018 wegen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagesätzen zu CHF 50.00 sowie einer Busse von CHF 1'800.00 verurteilt. Wie sich aus den entsprechenden Vorakten entnehmen lässt, betraf die letztgenannte Verurteilung ebenfalls den Aufbau einer Hanfindooranlage. So hat der Beschuldigte im Zeitraum vom 21. November 2016 bis 3. Februar 2017 gemeinsam mit einem Komplizen und weiteren Helfern eine Hanfindooranlage in einer Industrieanlage zur Aufzucht von 761 Marihuana- Pflanzen betrieben. In die Anlage investierte er rund CHF 10'000.00. Im Rahmen des damaligen Verfahrens wurde der Beschuldigte im Februar 2017 für 22 Tage in Untersuchungshaft versetzt. Dennoch verzichtete er danach nicht auf deliktische Tätigkeiten, sondern delinquierte erneut einschlägig, was auf eine Unbelehrbarkeit des Beschuldigten hinweist. So begann der Beschuldigte am 1. August 2018 und damit noch vor Abschluss des vorerwähnten Verfahrens erneut mit dem Aufbau einer Hanfindooranlage – diesmal in noch grösserem Umfang. Selbst als er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg vom 21. August 2018 zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagesätzen verurteilt wurde, nahm er von den deliktischen Tätigkeiten nicht Abstand, was auf eine Gleichgültigkeit des Beschuldigten gegenüber geltenden Regeln und ausgesprochenen Strafen hin- weist. Das Ausgeführte wirkt sich im Rahmen der Prognosestellung erheblich ungünstig aus. Betreffend die aktuelle Lebenssituation ist festzuhalten, dass der Beschuldigte auf- grund eines Arbeitsunfalles im Jahr 2004 eine IV-Teilrente bezieht und keiner Arbeitstätigkeit nachgeht. Die mangelnde Integration in den Arbeitsmarkt wirkt sich jedoch aufgrund seiner Teilinvalidität nicht zu seinen Ungunsten aus. Bezüglich seiner familiären Verhältnisse ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte am 24. Januar 2023 scheiden liess (pag. 1547 und pag. 1571 ff.), noch im gleichen Jahr erneut heiratete und am ________ (Datum) 2023 Vater von Zwillingen wurde (pag. 1681). Entgegen dem Vorbringen der Verteidigung (pag. 1710) ist nicht 12 ersichtlich, inwiefern die Familie des Beschuldigten stabilisierende Wirkung auf den Beschuldigten haben soll. Im Gegenteil ist festzuhalten, dass die persönliche Situa- tion des Beschuldigten mit jener vor der Deliktsbegehung vergleichbar ist. So war der Beschuldigte bereits vor bzw. bei der Deliktsbegehung verheiratet (mit seiner ersten Ehefrau) und war auch bereits Vater eines Sohnes namens I.________ (geb. am ________ (Datum) 2008). I.________ benötigt aufgrund seines Autismus viel Betreuung. Mittlerweile ist I.________ 16 Jahre alt, weshalb die Betreuung grundsätzlich nicht mehr in gleicher Intensität zu erfolgen hat, wie dies in seinen jüngeren Jahren der Fall war. Die Betreuung des Sohnes I.________ und die erste Ehe vermochten den Beschuldigten nicht von deliktischen Tätigkeiten abzuhalten. Seit der Scheidung von der Mutter seines ersten Sohnes I.________ beträgt der Betreuungsanteil des Beschuldigten für I.________ rund 65 % (pag. 1681 und pag. 1573). Die Zwillinge betreut der Beschuldigte zusammen mit seiner neuen Ehefrau (pag. 1710). Der Beschuldigte begründete nicht, weshalb seine Familie plötzlich eine stabilisierende Wirkung auf ihn haben soll. Lediglich die Tatsache, dass er nun dreifacher anstatt einfacher Vater ist, vermag die Legalprognose nicht zu verbessern. Der Beschuldigte teilte mit, ein monatliches Netto-Einkommen von CHF 2'200.00 zu haben. Weiter gab er an, dass seine Ehefrau ein Netto- Einkommen von CHF 650.00 habe und bezifferte die anderen Einkünfte seiner Ehefrau und ihm auf CHF 443.00. Ferner erhalte er pro Kind CHF 443.00 an Kin- derrente (pag. 1681). Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 15. Mai 2023 gab der Beschuldigte zu Protokoll, Sportwetten zu machen und hierfür monatlich CHF 600.00 einzusetzen (pag. 1564 Z. 19 ff.). Gestützt auf diese Angaben stehen dem Beschuldigten und seiner neuen Ehefrau damit monatlich ein Einkommen in der Grössenordnung von CHF 4'200.00 zur Verfügung. Abzüglich der Wohnungs- miete von CHF 2'270.00 (pag. 1681) verbleiben lediglich ca. rund CHF 1'900.00. Dem Beschuldigten wurde gemäss eigenen Angaben eine Prämienverbilligung ge- währt (pag. 1562 Z. 43) und er gab an, CHF 87'000.00 durch Sportwetten gewon- nen zu haben. Mit diesem Betrag könne er spielen und Ferien machen (pag. 1565 Z. 26 f.). Es ist nicht bekannt, wann der Beschuldigte diesen Betrag gewonnen hat und ob der einst gewonnene Betrag bereits vollständig aufgebraucht wurde oder nicht. Allerdings dürfte von diesem Betrag bereits ein Grossteil aufgebraucht worden sein – zumindest deklarierte der Beschuldigte kein Vermögen anlässlich der Erhebung der aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse (vgl. pag. 1680 ff.). Zwar kann ein gewisser finanzieller Druck des Beschuldigten für die Versorgung seiner Familie nicht in Abrede gestellt werden. Allerdings kann sich dies allein nicht nega- tiv auf die Prognose auswirken, denn sollte die finanzielle Situation knapp werden, so könnte der Beschuldigte etwa ein Gesuch um wirtschaftliche Sozialhilfe stellen. Betreffend das Verhalten des Beschuldigten nach der Tat und im Strafverfahren ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte im Strafverfahren korrekt verhielt und letztlich grundsätzlich geständig war. Seinen Tatbeitrag räumte er jedoch erst nach wiederholter Befragung auf Vorhalt von Beweismitteln, insbesondere von Aussagen von Dritten, ein. Er bestätigte jeweils lediglich, was ihm vorgehalten wurde. Spon- tane Aussagen zum eigenen Tatbeitrag finden sich kaum. Eigene Handlungen rela- tivierte er, seine Angaben – beispielsweise zur Finanzierung – blieben im Vagen. Echte Reue und Einsicht waren und sind nicht erkennbar. 13 Nachdem der Beschuldigte bislang zweimal zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt wurde und davon nicht vor weiterer Delinquenz abgehalten werden konnte, wird er mit dem vorliegenden Urteil erstmals zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Auch wenn sich der Beschuldigte selbst durch die im früheren Verfahren erstandene Unter- suchungshaft von 22 Tagen nicht beeindrucken liess, so ist zu erwarten, dass die erstmalige Anordnung einer Freiheitsstrafe (von 21 Monaten) eine präventive Wirkung auf den Beschuldigten haben wird. Überdies ist im Rahmen der Progno- sestellung einerseits zu beachten, dass der Beschuldigte im aktuellen Strafverfah- ren wiederum Untersuchungshaft zu erstehen hatte. Er verbrachte diesmal 63 Tage in Untersuchungshaft. Weiter ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte im aktuellen Strafverfahren erstmals mit einer Landesverweisung konfrontiert sah. Gemäss Bundesgericht ist mit dem Beschuldigten davon auszugehen, dass der die Schwelle eines kurzen Arrests eindeutig überschreitende Freiheitsentzug und die Erkenntnis, dass ihm bei einer weiteren Straftat allenfalls auch migrationsrechtliche Konsequenzen drohen, eine erhebliche Schock- und Warnwirkung auf den Beschuldigten hatten. Davon zeuge letztlich, so das Bundesgericht weiter, auch der Umstand, dass der Beschuldigte während des aktuellen Strafverfahrens, mithin während vier Jahren, nicht mehr aktenkundig geworden sei (Urteil des Bundesge- richts 6B_962/2023 vom 26. Februar 2024 E. 2.4.1). Allerdings geht aus dem neus- ten Strafregisterauszug vom 5. Juli 2024 hervor, dass von der Regionalen Staats- anwaltschaft Oberland gegen den Beschuldigten am 24. April 2024 ein neues Strafverfahren wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln i.S. des Strassenver- kehrsgesetzes (Art. 90 Abs. 2 SVG) eröffnet wurde (Verfahren O 24 5627; pag. 1683). Der Beschuldigte bestreitet seine Täterschaft im hängigen Verfahren O 24 5627 (vgl. pag. 1709). In den beigezogenen Akten liegt ein Radarfoto, auf welchem ein Mann und dessen Begleitung zu erkennen sind. Aufgrund des Foto- vergleichs besteht eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass es sich beim Fahrer um den Beschuldigten handelt. Allerdings gilt die Unschuldsvermutung und es ist darauf hinzuweisen, dass der Vorwurf nur knapp nicht mehr im Übertretungsbe- reich liegt. Wäre eine Geschwindigkeit von nur 1 km/h weniger gemessen worden, so würde es sich noch um eine Übertretung handeln, weshalb das Verschulden – sollte es denn zu einer Verurteilung kommen – eher im leichten Bereich anzusie- deln wäre. Gemäss Meldung des Schweizerischen Strafregisters vom 7. Dezember 2024 wurde gegen den Beschuldigten am 6. Dezember 2024 ein weiteres Strafver- fahren eröffnet und zwar wegen Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen oder Kontrollschildern i.S. des Strassenverkehrsgesetzes (pag. 1723). Insgesamt trüben diese zwei neuen Strafverfahren die Prognose tendenziell etwas ein, was sich aufgrund der Unschuldsvermutung indessen nicht entscheidend aus- wirkt. Im Rahmen der Gesamtwürdigung ergibt sich, dass eine ungünstige Legalprog- nose hauptsächlich aufgrund des deliktischen Vorlebens des Beschuldigten zu stellen ist, wobei das zur vorliegenden Verurteilung führende Delikt bereits mehr als fünf Jahre zurückliegt. Gemäss Bundesgericht ist vorliegend – da sowohl über die Gewährung des (teil-)bedingten Vollzugs für die neue Strafe als auch über den Widerruf der früheren Strafe zu befinden ist – eine Beurteilung in Varianten vorzunehmen. Der Beschuldigte hatte bislang noch nie eine unbedingte Strafe zu 14 gewärtigen und es wurde auch noch nie eine Freiheitsstrafe ausgesprochen. Es ist zu erwarten, dass die Anordnung einer unbedingten Freiheitsstrafe eine nach- haltige Warnwirkung bzw. abschreckende Wirkung auf den Beschuldigten haben wird. Folglich kann die Legalprognose hinsichtlich der früheren Geldstrafe ver- bessert werden, wenn die Freiheitsstrafe unbedingt vollzogen wird. Damit kann auf den Widerruf und folglich auf den Vollzug der früheren Geldstrafe verzichtet werden. Umgekehrt ist jedoch zu erwarten, dass die Legalprognose hinsichtlich der neuen Freiheitsstrafe verbessert werden kann, wenn der Widerruf der früheren Geldstrafe angeordnet wird. Der Beschuldigte hat auch diesfalls erstmals eine unbedingte Strafe zu gewärtigen und erhält mit dem Vollzug der Geldstrafe in Höhe von 150 Tagessätzen zu CHF 50.00 ebenfalls eine spürbare Sanktion. Aus dem Gesagten folgt, dass nach Einschätzung der Kammer nicht nur dann eine begrün- dete Aussicht auf Bewährung besteht, wenn sowohl die Freiheitsstrafe unbedingt ausgesprochen als auch gleichzeitig der Widerruf der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe angeordnet wird. Vielmehr ist vom Vollzug einer der beiden Sanktionen legalprognostisch eine Wechselwirkung zu erwarten. Die Freiheitsstrafe ist deutlich eingriffsintensiver als die Geldstrafe. Um der Rückfallgefahr zu begegnen bzw. die Bewährungsaussichten des Beschuldigten zu verbessern, erachtet es die Kammer vorliegend gerade noch als ausreichend, die Freiheitsstrafe bedingt auszusprechen und demgegenüber den bedingten Vollzug der früheren Geldstrafe zu widerrufen (vgl. E. III.15 hiernach). Da es sich um einen Grenzfall handelt, rechtfertigt es sich, die Probezeit für die bedingte Freiheitsstrafe auf das gesetzliche Maximum von 5 Jahren festzulegen (vgl. Art. 44 Abs. 1 StGB). Dem Beschuldigten wird damit eine letzte Chance gewährt. 12.3 Fazit Vollzugsform der Freiheitsstrafe Gestützt auf die obigen Erwägungen wird für die Freiheitsstrafe der bedingte Voll- zug gewährt und eine Probezeit von 5 Jahren angeordnet. 13. Verletzung des Beschleunigungsgebots 13.1 Theoretische Grundlagen zum Beschleunigungsgebot Das Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO, Art. 29 Abs. 1 der Schweizerischen Bun- desverfassung [BV; SR 101] und Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]) verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren zügig voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Es gilt für das ganze Verfahren. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer hängt von den konkre- ten Umständen des Einzelfalls ab, welche in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Zu berücksichtigen sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sach- verhalts, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten des Beschuldigten und dasjenige der Behörden sowie die Zumutbarkeit für den Beschuldigten. Die Beurteilung der Verfahrensdauer entzieht sich jedoch starren Regeln (Urteile des Bundesgerichts 6B_1464/2021 vom 29. Juni 2022 E. 2.3.2 und 6B_128/2020 vom 16. Juni 2020 E. 2.2; je mit Hinweisen). Da Verzögerungen im Strafverfahren nicht geheilt werden können, hat das Bundesgericht aus der Verlet- zung des Beschleunigungsgebots Folgen im Bereich der Strafe abgeleitet. Am 15 häufigsten führt die Verletzung des Beschleunigungsgebots zu einer Strafreduktion, manchmal zum Verzicht auf Strafe oder, als ultima ratio, zur Einstellung des Ver- fahrens (BGE 143 IV 373 E. 1.4.1; Urteil des Bundesgerichts 7B_279/2022 vom 24. Juni 2024; je mit Hinweisen). Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots ist im Urteil ausdrücklich festzuhalten. 13.2 Vorbringen des Beschuldigten Die Verteidigung des Beschuldigten beantragte im Neubeurteilungsverfahren, es sei die Verletzung des Beschleunigungsgebotes festzustellen (pag. 1706 ff.). Zur Begründung führte sie aus, dass der Beschuldigte die Verfahrensverzögerungen nicht zu verantworten habe. Bei der Festsetzung der Strafe sei infolge Verletzung des Beschleunigungsgebots ein Abzug von mindestens 20 % zu berücksichtigen. Ausgehend von einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten gemäss aufgehobenem Urteil vom 15. Mai 2023 resultiere eine Freiheitsstrafe von höchstens 17 Monaten. 13.3 Subsumption Das vorliegende Verfahren wurde am 13. August 2019 eröffnet (pag. 1). Am 5. Ja- nuar 2021 wurde beim Regionalgericht Emmental-Oberaargau Anklage erhoben. Die Vorinstanz fällte am 22. Oktober 2021 ein Urteil und die Urteilsbegründung da- tiert vom 26. Januar 2022 (vgl. S. 4 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1448 f.). Die erste verfahrensleitende Verfügung des Obergerichts im ersten Beru- fungsverfahren (SK 22 58) erging am 16. Februar 2022 (pag. 1507). Die mündliche Berufungsverhandlung fand am 15. Mai 2023 statt und das Urteil wurde gleichen- tags eröffnet (pag. 1560 ff.). Die schriftliche Urteilsbegründung wurde am 14. Juni 2023 ausgefertigt (pag. 1609). Das Urteil des Bundesgerichts, in welchem das vorgenannte Urteil der 1. Strafkammer aufgehoben und zur Neu- beurteilung zurückgewiesen wurde, datiert vom 26. Februar 2024 und ging am 8. März 2024 beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 1636 ff.). Die erste ver- fahrensleitende Verfügung im Neubeurteilungsverfahren erging am 18. März 2024 (pag. 1662 f.). Die Verteidigerin des Beschuldigten beantragte im Neubeurteilungs- verfahren insgesamt zweimal eine Fristerstreckung, welche ihr jeweils gewährt wurde (pag. 1667 ff. und pag. 1701 ff.). Der Einwand der Verteidigung, das Beschleunigungsgebot sei verletzt worden, ist unbegründet. Soweit die Verteidi- gung mit Eingabe vom 29. August 2024 geltend machte, es seien seit der Beru- fungsverhandlung über 15 Monate vergangen (pag. 1708), ist festzuhalten, dass während dieser Zeit auch noch das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesgericht durchgeführt wurde. Eine unangemessene Verfahrensdauer liegt nicht vor. Insge- samt ist festzuhalten, dass die einzelnen Verfahrensschritte im vorliegenden Fall noch nicht übermässig lange dauerten und das Beschleunigungsgebot nicht verletzt wurde. Mangels Verletzung des Beschleunigungsgebots sind auch keine Folgen im Bereich der Strafe angezeigt. 14. Fazit Freiheitsstrafe und Anrechnung Untersuchungshaft Gestützt auf die vorangehenden Erwägungen bleibt es bei einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und eine Probezeit von 5 Jahren festgesetzt. 16 Die im vorliegenden Strafverfahren ausgestandene Untersuchungshaft von 63 Ta- gen ist vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB). III. Widerruf 15. Widerruf des bedingt gewährten Vollzugs der Geldstrafe 15.1 Theoretische Grundlagen des Widerrufs Begeht die verurteilte Person während der Probezeit ein Verbrechen oder Verge- hen und ist deshalb zu erwarten, dass sie weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet das Gericht nach Art. 46 Abs. 1 StGB (in der ab 1. Januar 2018 gültigen Fassung) in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe. Die Bildung einer Gesamtstrafe ist nur bei Strafen gleicher Art möglich; ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen (BGE 145 IV 146 E 2.1 ff.; Urteil des Bundesgerichts 6B_658/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2.2.1). Der Widerruf darf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind (Art. 46 Abs. 5 StGB). Ein während der Probezeit begangenes Verbrechen oder Vergehen führt nicht zwingend zum Widerruf des bedingten Strafaufschubs (vgl. Art. 46 Abs. 2 Satz 1 StGB). Dieser soll nach Art. 46 Abs. 1 StGB nur erfolgen, wenn wegen der erneu- ten Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose besteht (BGE 134 IV 140 E. 4.3). Die mit der Gewährung des bedingten Vollzugs abgegebene Prognose über das zukünftige Verhalten des Täters ist somit unter Berücksichtigung der neuen Straftat frisch zu formulieren. Das Nebeneinander von zwei Sanktionen erfordert eine Beurteilung in Varianten: Möglich ist, dass der Vollzug der neuen Strafe erwarten lässt, der Verurteilte werde dadurch von weiterer Straffälligkeit abgehalten, weshalb es nicht notwendig erscheine, den bedingten Vollzug der früheren Strafe zu widerrufen. Umgekehrt kann der nachträgliche Vollzug der frühe- ren Strafe dazu führen, dass eine Schlechtprognose für die neue Strafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB verneint und diese folglich bedingt ausgesprochen wird (BGE 134 IV 140 E. 4.5 m.H.; zum Ganzen Urteile des Bundesgerichts 6B_962/2023 vom 26. Februar 2024 E. 2.3.3 und 6B_355/2021 vom 22. März 2023 E. 2.3.1). Bei der Prüfung des künftigen Wohlverhaltens bzw. der Bewährungsaussichten sind alle wesentlichen Umstände zu beachten (vgl. hierzu die theoretischen Aus- führungen zum (teil-)bedingten Vollzug in E. II.12.1 hiervor, welche analog bei der Prüfung des Widerrufs gelten; siehe zu Art. 46 StGB Urteil des Bundesgerichts 6B_962/2023 vom 26. Februar 2024 E. 2.3.4 m.w.H.). 15.2 Subsumption Der Beschuldigte hat die diesem Urteil zugrundeliegenden Delikte innerhalb der Probezeit der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg vom 21. August 2018 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe begangen. Weder die mit Strafbefehl vom 7. Dezember 2015 der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland bedingt ausgesprochene Geldstrafe in Höhe von 15 Tagessätzen – 17 auf deren Widerruf im vorgenannten Strafbefehl vom 21. August 2018 verzichtet wurde – noch die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg vom 21. August 2018 bedingt ausgesprochene Geldstrafe in Höhe von 150 Tagessätzen zeigten beim Beschuldigten eine Wirkung. Der Beschuldigte wusste, dass ihm bei erneuter Delinquenz eine unbedingte Strafe droht. Dennoch delinquierte der Beschuldigte während des damals laufenden Strafverfahrens einschlägig und sogar mit grösserer Professionalität und Intensität weiter, indem er eine neue Hanfindooranlage baute und betrieb. Dem Beschuldigten ist eine ungünstige Legalprognose zu stellen, wobei zur Be- gründung auf die Ausführungen zur Vollzugsform der Freiheitsstrafe (E. II.12.2 hiervor) verwiesen werden kann. Ebenso verwiesen werden kann auf die entspre- chenden Ausführungen zur vom Bundesgericht geforderten Beurteilung des Voll- zugs der neu ausgesprochenen und der früheren Strafe in Varianten. Gestützt auf die diesbezüglichen Ausführungen wird im Sinne einer letzten Chance und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass eine Geldstrafe weniger einschneidend ist als eine Freiheitsstrafe, der Widerruf der Geldstrafe angeordnet und demgegenüber der Vollzug der neu ausgesprochenen Freiheitsstrafe aufgeschoben. Somit ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg vom 21. August 2018 für eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 50.00 bedingt gewährte Vollzug zu widerrufen. Die Geldstrafe ist zu voll- ziehen. Für das erste oberinstanzliche Widerrufsverfahren sowie für die Neubeurteilung werden keine Kosten ausgeschieden IV. Kosten und Entschädigung 16. Verfahrenskosten 16.1 Erstinstanzliche Verfahrenskosten Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte wurde erstinstanzlich in zwei Anklagepunkten schuldig erklärt und hat diese Schuldsprüche oberinstanzlich nicht angefochten. Er wurde verurteilt, die auf ihn entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 14'651.70 (inkl. Kosten in Höhe von CHF 300.00 für das Widerrufsverfahren) zu bezahlen. Die Be- schwerde an das Bundesgericht hat an der vorinstanzlichen Kostenregelung nichts geändert. Insofern wurde bereits verbindlich geurteilt und diese Kostenregelung ist im neuen obergerichtlichen Dispositiv lediglich noch einmal formell zu verkünden. Der Beschuldigte hat somit die auf ihn entfallenden erstinstanzlichen Verfahrens- kosten von CHF 14'651.70 zu bezahlen. 18 16.2 Erstes oberinstanzliches Verfahren und Neubeurteilungsverfahren Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteile des Bundesgerichts 6B_1145/2022 vom 13. Oktober 2023 E. 3.2.1 und 6B_601/2019 vom 31. Oktober 2019 E. 2.2; je mit Hinweisen). Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde ganz oder teilweise gut und weist es die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück, so hat diese Instanz auch über die Verfahrenskosten des Neubeurteilungsverfahrens nach den Regeln von Art. 428 StPO und über diejenigen des ersten aufgehobenen Verfahrens nach Billigkeitsüberlegungen zu entscheiden, sofern sie bei ihrem neuen Kostenent- scheid nicht an die rechtliche Beurteilung des Bundesgerichts gebunden ist. Bei ihren Billigkeitsüberlegungen muss sich die Berufungsinstanz vom Grundsatz leiten lassen, dass die Partei, die den kassatorischen Entscheid des Bundesgerichts erwirkt hat, kostenmässig nicht schlechter gestellt wird, als wenn schon im ersten Verfahren im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen entschieden worden wäre (DOMEISEN, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N 34 zu Art. 428 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 23.8.2). Die Kosten für das erste oberinstanzliche Verfahren SK 22 58 wurden mit Urteil vom 15. Mai 2023 auf CHF 4'000.00 bestimmt, wobei in diesem Betrag die Kosten für das erste oberinstanzliche Widerrufsverfahren miteingerechnet wurden und dessen Betrag nicht separat ausgewiesen wurde. Nachdem dieses Urteil auf Beschwerde des Beschuldigten hin vom Bundesgericht – formell vollumfänglich jedoch materiell nur teilweise – aufgehoben wurde und sich im Urteil des Bundes- gerichts keine Erwägungen zur Kostenverteilung finden, ist nach Billigkeits- überlegungen zu entscheiden, wie die Verfahrenskosten aufzuteilen sind. Im ersten oberinstanzlichen Verfahren focht der Beschuldigte zunächst die beiden Schuldsprüche wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, bandenmässig qualifiziert begangen und wegen Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz durch Konsum von Haschisch und Marihuana an (vgl. pag. 1052 ff.). Mit Eingabe vom 3. Mai 2023, d.h. wenige Tage vor der Verhandlung vom 15. Mai 2023, beschränkte der Beschuldigte die Berufung auf die Strafzumessung betreffend die Freiheitsstrafe, den Widerruf sowie auf die Verfahrenskosten und zog in den weiteren ursprünglich angefochtenen Punkten die Berufung zurück (pag. 1555 f.). Vor dem Bundesgericht war lediglich noch die Frage des Vollzugs der Freiheitsstrafe sowie die Frage des Widerrufs der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe Gegenstand des Verfahrens. Da die Höhe der Freiheitsstrafe und der Widerruf im Neubeurteilungsverfahren bestätigt werden, nicht aber die für den Be- schuldigten massgebende Frage des Vollzugs, erscheint die hälftige Auferlegung der Verfahrenskosten des ersten oberinstanzlichen Verfahrens, ausmachend CHF 2'000.00, an den Beschuldigten angemessen. Die andere Hälfte der Verfah- renskosten ist in Anwendung von Art. 423 Abs. 1 und Art. 428 Abs. 1 StPO vom Kanton Bern zu tragen. 19 Die Kosten für das schriftlich durchgeführte Neubeurteilungsverfahren werden in Anwendung von Art. 27 Abs. 1 Bst. b des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 1’000.00 (inkl. Kosten für das Widerrufsverfahren) bestimmt. Mit Blick auf die im ersten oberinstanzlichen Verfahren und damit ursprünglich gestellten Anträge obsiegt der Beschuldigte teilweise. Konkret unterliegt der Be- schuldigte mit seinem Antrag betreffend das Widerrufsverfahren, hingegen obsiegt er betreffend den (bedingten) Vollzug der Freiheitsstrafe. Im Neubeurteilungsver- fahren beantragte der Beschuldigte zusätzlich, es sei die Verletzung des Beschleu- nigungsgebots festzustellen und daher eine Reduktion der Strafe um vier Monate zu gewähren, wobei er mit diesem Antrag ebenfalls unterliegt. Da die Prüfung der Vollzugsform der neuen Freiheitsstrafe mit der Frage des Widerrufs der damals bedingt ausgesprochenen Geldstrafe eng zusammenhängt und gemäss den ver- bindlichen Erwägungen des Bundesgerichts eine Beurteilung in Varianten erforder- lich war sowie der Beschuldigte mit seinem Antrag betreffend Strafreduktion infolge Verletzung des Beschleunigungsgebots unterliegt, rechtfertigt es sich, die Verfah- renskosten hälftig dem Beschuldigten und hälftig dem Kanton Bern zur Bezahlung aufzuerlegen. Folglich sind die Verfahrenskosten zu je CHF 500.00 vom Beschul- digten und vom Kanton Bern zu tragen. 17. Entschädigung 17.1 Grundlagen Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so hat sie Anspruch auf Entschädi- gung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Der Anspruch auf Entschädigung im Rechtsmittelver- fahren richtet sich gestützt auf Art. 436 Abs. 1 StPO ebenfalls nach Art. 429 StPO. Erfolgt weder ein vollständiger oder teilweiser Freispruch noch eine Einstellung des Verfahrens, obsiegt die beschuldigte Person aber in anderen Punkten, so hat die beschuldigte Person Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Auf- wendungen (Art. 436 Abs. 2 StPO). Die Höhe der Entschädigung des anwaltlichen Aufwands in Verfahren vor den kantonalen Gerichten richtet sich nach dem Kantonalen Anwaltsgesetz (KAG; BSG 168.11) und der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes (PKV; BSG 168.811). Gemäss Art. 41 Abs. 2 KAG besteht die Tarifordnung für Strafrechtssachen aus Rahmentarifen. Das Honorar in Verfahren vor dem Kollegialgericht beträgt gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. c PKV CHF 2’000.00 bis CHF 50'000.00. Im Rechtsmittelverfahren beträgt das Honorar 10 bis 50 % des Honorars im erstinstanzlichen Verfahren (Art. 17 Abs. 1 Bst. f PKV). Gemäss Art. 41 Abs. 3 KAG bemisst sich der Parteikostenersatz innerhalb des von der Verordnung festgelegten Rahmentarifs nach dem in der Sache gebotenen Zeitauf- wand (Bst. a) sowie der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Bst. b). Der Parteikostenersatz kann von der Höhe des Honorars abweichen (Art. 41 Abs. 5 KAG). 20 17.2 Erstinstanzliches Verfahren Der Beschuldigte wurde bereits vor erster Instanz durch Rechtsanwältin B.________ privat verteidigt. Es ist festzustellen, dass dem Beschuldigten keine Entschädigung zusteht (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 17.3 Erstes oberinstanzliches Verfahren und Neubeurteilungsverfahren Der Beschuldigte war sowohl im ersten oberinstanzlichen Verfahren als auch im Neubeurteilungsverfahren privat verteidigt. Der Kostenverteilung folgend ist dem Beschuldigten eine Entschädigung für die zwei oberinstanzlichen Verfahren auszu- richten. Gemäss den vom Beschuldigten gestellten Anträgen im Neubeurteilungsverfahren beantragte er eine Entschädigung für die Ausübung seiner Verteidigungsrechte in beiden Berufungsverfahren, d.h. im ersten oberinstanzlichen Berufungsverfahren und im Neubeurteilungsverfahren. Die von Rechtsanwältin B.________ eingereich- te Kostennote bezieht sich zwar nur auf die Aufwendungen im Neubeurteilungsver- fahren, allerdings wurde bereits im ersten oberinstanzlichen Verfahren eine Ent- schädigung beantragt und eine Kostennote, datierend vom 12. Mai 2023, einge- reicht (pag. 1579 ff. und pag. 1584). Demnach machte Rechtsanwältin B.________ im ersten Berufungsverfahren eine Entschädigung in Höhe von CHF 5'747.70, sich zusammensetzend aus dem Aufwand von 18.16 Stunden zu CHF 280.00, Ausla- gen von CHF 250.10 sowie 7.7 % MwSt., geltend (pag. 1579 ff.). Das vorliegende Verfahren ist hinsichtlich der Schwierigkeit des Prozesses als leicht und in Bezug auf die Bedeutung der Streitsache als durchschnittlich zu be- werten. Überdies erscheint ein sehr geringer Zeitaufwand geboten. Insgesamt erachtet die Kammer eine Ausschöpfung des Tarifrahmens von 20 % als ange- messen, was ein maximal angemessenes Honorar von CHF 5'160.00 (CHF 200.00 [Sockelbetrag] + CHF 4'960.00 [20 % von CHF 24'800.00]) zzgl. Auslagen und MwSt. ergibt. Das von Rechtsanwältin B.________ geltend gemachte Honorar von CHF 5'084.80 (exkl. Auslagen und MwSt.) liegt damit im Rahmen. Mit Blick auf die Kostennote von Rechtsanwältin B.________ ist dennoch eine kleine Anpassung vorzunehmen, denn die oberinstanzliche Verhandlung dauerte nicht wie von Rechtsanwältin B.________ geschätzt 2.5 Stunden, sondern nur 70 Minuten und das Urteil wurde telefonisch eröffnet. Die Kostennote ist daher entsprechend der effektiven Verhandlungsdauer anzupassen resp. um 1 Stunde zu kürzen. Es resul- tiert folglich ein Zeitaufwand von 17.16 Stunden. Weiter zu berücksichtigen sind die geltend gemachten Auslagen von CHF 250.10 sowie 7.7 % MwSt. Folglich resul- tiert eine Entschädigung von insgesamt CHF 5'444.15, was unter Berücksichtigung der Kriterien nach KAG angemessen erscheint. Der Kostenverteilung folgend hat der Kanton Bern dem Beschuldigten für seine Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im ersten oberinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung in Höhe von CHF 2'722.10 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. Für das Neubeurteilungsverfahren besteht zufolge des teilweise Obsiegens des Beschuldigten ein Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). Mit Kostennote vom 19. September 2024 machte Rechtsanwältin B.________ als Verteidigerin des Beschuldigten eine Entschädigung in Höhe von 21 CHF 4'333.40, sich zusammensetzend aus dem Aufwand von 13.25 Stunden zu CHF 300.00 (d.h. Honorar von CHF 3’975.00), Auslagen von CHF 33.70 sowie 8.1 % MwSt., geltend (pag. 1718 f.). Das beantragte Honorar bewegt sich innerhalb des gesetzlichen Tarifrahmens und entspricht einer Ausschöpfung von rund 16 % des Tarifrahmens. Die Kammer erachtet diese Ausschöpfung in Anbetracht der Kriterien nach KAG als zu hoch. Die Schwierigkeit des Prozesses ist als sehr gering zu bezeichnen, denn es stellten sich die gleichen Rechtsfragen wie im ersten oberinstanzlichen Verfahren. Demgegenüber ist die Bedeutung der Streit- sache im mittleren Bereich einzuordnen. Der gebotene Zeitaufwand für das Neu- beurteilungsverfahren ist als sehr gering zu bewerten, namentlich da dieses schrift- lich durchgeführt wurde und lediglich ein Termin bei der Polizei zwecks Erstellung eines Leumundberichts sowie Erhebung der wirtschaftlichen Ver- hältnisse wahrgenommen werden musste. Überdies wurde im Neubeurteilungsver- fahren eine fast identische Eingabe, wie bereits im Verfahren vor dem Bundes- gericht, eingereicht und für die Aufwendungen im bundesgerichtlichen Verfahren hat das Bundesgericht dem Beschuldigten eine Entschädigung von CHF 3'000.00 zugesprochen. Folglich erscheint für die Ausarbeitung der Stellungnahme vom 29. August 2024 nicht wie geltend gemacht ein Aufwand von 7.25 Stunden (Auf- wände vom 26. bis 29. August 2024; pag. 1719), sondern von 5 Stunden als an- gemessen. Die Kostennote ist entsprechend um 2.25 Stunden zu kürzen. Weiter zu kürzen ist die Kostennote betreffend die geltend gemachte Reisezeit im Zusam- menhang mit der Einvernahme auf dem Polizeiposten in C.________. Bei der Festsetzung der Entschädigung der amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälte wird die Reisezeit nicht als Arbeitszeit berücksichtigt, sondern sie ist mit einem Ho- norarzuschlag gemäss Art. 10 PKV zu entschädigen (vgl. Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern vom 21. Januar 2022 Ziff. 2 [nachfolgend KS Nr. 15]). Vorliegend wird diese Regelung analog herangezogen und dementspre- chend lediglich für die Dauer der Einvernahme (36 Minuten; pag. 1695 ff.) und die Besprechung Arbeitsaufwand in Höhe von einer Stunde berücksichtigt und der am 24. Juni 2024 geltend gemachte Aufwand entsprechend um 0.5 Stunden gekürzt. Die Reisezeit von C.________ nach J.________ liegt unter einer Stunde, weshalb hierfür CHF 50.00 entschädigt werden (analog KS Nr. 15 Ziff. 2). Insgesamt erach- tet die Kammer somit einen Stundenaufwand von 10.5 Stunden als angemessen. Damit resultiert ein Honorar von CHF 3'150.00, ein Reisezuschlag von CHF 50.00 und Auslagen von CHF 33.70. Dieses Honorar entspricht einer Ausschöpfung des ordentlichen Tarifrahmens von ca. 12.7 %, was als angemessen erachtet wird. Unter Berücksichtigung der MwSt. von 8.1 % beläuft sich die Entschädigung für Rechtsanwältin B.________ als Verteidigerin des Beschuldigten auf CHF 3'495.65. Der Kanton Bern hat der Kostenverteilung folgend dem Beschuldig- ten für seine Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrens- rechte im Neubeurteilungsverfahren eine Entschädigung in Höhe von CHF 1'747.85 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten. 17.4 Verrechnung Die Strafbehörden können ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädi- gungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren sowie mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO). 22 Gestützt darauf ist die dem Beschuldigten auszurichtende Entschädigung für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im ersten oberinstanzlichen Ver- fahren sowie im Neubeurteilungsverfahren, ausmachend CHF 4'469.95, mit den von ihm zu bezahlenden erstinstanzlichen und oberinstanzlichen (erstes oberin- stanzliches Verfahren sowie Neubeurteilungsverfahren) Verfahrenskosten von ins- gesamt CHF 17'151.70 (CHF 14'351.70 erste Instanz, CHF 300.00 Widerrufsver- fahren erste Instanz, CHF 2'000.00 erstes oberinstanzliches Verfahren und CHF 500.00 Neubeurteilungsverfahren) zu verrechnen. Es verbleiben demnach Verfahrenskosten von CHF 12'681.75, welche der Beschuldigte zu bezahlen hat. V. Verfügungen 18. DNA-Profil und erkennungsdienstliche Daten Das von A.________ erstellte DNA-Profil sowie die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN-Nr. ________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist von 20 Jahren zu löschen (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Bst. b des Bundesgesetzes über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Perso- nen [DNA-Profil-Gesetz; SR 363]). 23 VI. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (Kollegialgericht) vom 22. Oktober 2021 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als A. Das Strafverfahren gegen A.________ wegen Widerhandlungen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz, angeblich begangen zwischen Dezember 2017 und 21. Oktober 2018 in C.________ und anderswo durch Konsum von Haschisch und Marihuana infolge Verjährung eingestellt wurde, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. B. A.________ freigesprochen wurde der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen zwischen 22. Oktober 2018 und März 2019 in C.________ durch Besitz von ca. 10 Gramm Haschisch zum Eigenkonsum, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. C. A.________ schuldig erklärt wurde: 1. der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, bandenmässig qualifi- ziert, begangen zwischen 1. August 2018 und 24. Juli 2019 an der D.________(Adresse), gemeinsam begangen mit E.________ und F.________; 2. der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen zwischen 22. Oktober 2018 und Juni 2019 in C.________ und anderswo durch Konsum von Haschisch und Marihuana. D. 1. A.________ zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00 verurteilt und die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 2 Tage festgesetzt wurde. 2. Auf die Anordnung einer Landesverweisung verzichtet wurde. 24 E. Weiter verfügt wurde, dass die beschlagnahmten Drogen (Ass.-Nr. 6) zur Vernichtung eingezogen werden. II. A.________ wird gestützt auf den Schuldspruch gemäss Ziff. I.C.1. dieses Urteils in Anwendung der Art. 40 Abs. 1, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 51 StGB; Art. 19 Abs. 1 Bst. a, c, d und g und Abs. 2 Bst. b BetmG; Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 63 Tagen wird vollumfänglich auf die Frei- heitsstrafe angerechnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 5 Jahre fest- gesetzt. 2. zur Bezahlung der auf ihn entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten (exkl. Kosten für das Widerrufsverfahren), bestimmt auf CHF 14'351.70. 3. zur Bezahlung von 1/2 der Verfahrenskosten des ersten oberinstanzlichen Verfah- rens in Höhe von insgesamt CHF 4'000.00 (inkl. Kosten für das erste oberinstanzliche Widerrufsverfahren), ausmachend CHF 2'000.00. 4. zur Bezahlung von 1/2 der Verfahrenskosten des Neubeurteilungsverfahrens in Höhe von insgesamt CHF 1'000.00 (inkl. Kosten für die Prüfung des Widerrufs im Neubeurteilungsverfahren), ausmachend CHF 500.00. III. 1. Der A.________ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg vom 21. August 2018 für eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 50.00, ausma- chend CHF 7'500.00, gewährte bedingte Vollzug wird widerrufen. Die Geldstrafe ist zu vollziehen. 2. Die Verfahrenskosten für das erstinstanzliche Widerrufsverfahren von CHF 300.00 werden A.________ auferlegt. 3. Für das erste oberinstanzliche Widerrufsverfahren sowie für die Neubeurteilung werden keine Kosten ausgeschieden. 25 IV. 1. Die Verfahrenskosten des ersten oberinstanzlichen Verfahrens sind im Umfang von 1/2, ausmachend CHF 2'000.00, vom Kanton Bern zu tragen. 2. Die Verfahrenskosten des Neubeurteilungsverfahrens sind im Umfang von 1/2, ausmachend CHF 500.00, vom Kanton Bern zu tragen. V. Der Kanton Bern entschädigt A.________ für die angemessene Wahrung seiner Verteidi- gungsrechte im ersten oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 2'722.10 und im Neubeurtei- lungsverfahren mit CHF 1'747.85. Diese Entschädigungen, ausmachend total CHF 4'469.95, werden in Anwendung von Art. 442 Abs. 4 StPO mit den A.________ auferlegten Verfahrenskosten des erstinstanz- lichen Verfahrens von insgesamt CHF 14'651.70 (inkl. CHF 300.00 für das erstinstanzliche Widerrufsverfahren), des ersten oberinstanzlichen Verfahrens von CHF 2'000.00 sowie des Neubeurteilungsverfahrens von CHF 500.00 verrechnet. Es verbleiben demnach Verfahrenskosten von CHF 12'681.75, welche A.________ zu bezahlen hat. VI. Weiter wird verfügt: 1. Das von A.________ erstellte DNA-Profil sowie die erhobenen biometrischen erken- nungsdienstlichen Daten (PCN-Nr. ________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist von 20 Jahren zu löschen (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Bst. b DNA-Profil-Gesetz). 2. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwältin B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; Urteil mit Begründung; nach unbe- nutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - Migrationsdienst des Kantons Solothurn (Dispositiv betreffend Ziff. I.D.2.) - dem Amt für Bevölkerungsdienste (ABEV), Migrationsdienst des Kantons Bern (Dispositiv betreffend Ziff. I.D.2.) - der Regionalpolizei Mittelland-Emmental-Oberaargau (Dispositiv betreffend Ziff. I.E.) - Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg (nach unbenutztem Ablauf der Rechts- mittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (nach unbenutztem Ablauf der Rechts- mittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) 26 Bern, 23. Januar 2025 Im Namen der 1. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Wuillemin Die Gerichtsschreiberin: Hänni Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 27