Nach dem Gesagten wird der von Rechtsanwalt Dr. B.________ fakturierte Aufwand von 35.77 Stunden um 21.02 Stunden auf 14.75 Stunden gekürzt, entsprechend CHF 2'950.00. Die Auslagenpauschale beträgt nicht wie von Rechtsanwalt Dr. B.________ fakturiert (und erstinstanzlich irrtümlich gewährt; pag. 426, pag. 503) 3.5 %, sondern 3 %. Darin enthalten sind die separat ausgewiesenen Kosten für «Postversand betr. Unterzeichnete Berufungserklärung samt Beilagen vom 25.01.2024». Rechtsanwalt Dr. B.________ werden für seine Auslagen pauschal CHF 88.50 vergütet. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt Dr. B.___