in seinem oberinstanzlichen Parteivortrag weitgehend dasselbe vorbrachte wie vor erster Instanz und sich die Sach- und Rechtslage oberinstanzlich gleich präsentierte.  12.06.2024, 21./31.03.2025, 01.04.2025: Für Klientenkontakte inkl. Vorbesprechung Berufungsverhandlung erscheinen 2 Stunden angemessen.  01.04.2025: Für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung werden 3.25 Stunden (effektive Dauer) und für die Nachbesprechung mit dem Klienten praxisgemäss 0.5 Stunden vergütet. Nach dem Gesagten wird der von Rechtsanwalt Dr. B.____