444), weshalb eine (zusätzliche) schriftliche Berufungsanmeldung nicht erforderlich war. Die dafür fakturierten 0.30 Stunden werden nicht entschädigt.  20./28.11.2023: Diese Positionen betreffen nicht das Berufungsverfahren, sondern haftpflichtrechtliche Fragen. Die fakturierten 1.40 Stunden werden daher nicht entschädigt.  14.12.2023, 16./17./23.01.2024: Für die Berufungserklärung wird praxisgemäss 1 Stunde vergütet.  13./21./22.03.2024, 08.04.20204: Für den im Zusammenhang mit dem vom Beschuldigten beantragten Nichteintreten auf die Berufungserklärung der