635 f.). Nachfolgende Positionen geben zu Bemerkungen Anlass:  04.10.2023: Diese Position betrifft nicht das Berufungsverfahren und ist daher oberinstanzlich nicht zu vergüten. Ohnehin wurde Rechtsanwalt Dr. B.________ für «Nachbesprechung Klient» bereits erstinstanzlich entschädigt (pag. 428). Die fakturierten 0.80 Stunden werden nicht entschädigt.  06.10.2023: Die Berufung wurde vom Beschuldigten bereits schriftlich zu Protokoll angemeldet (pag. 444), weshalb eine (zusätzliche) schriftliche Berufungsanmeldung nicht erforderlich war.