für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 10’115.85, was unangefochten in Rechtskraft erwuchs. Der Beschuldigte hat infolge Verurteilung dem Kanton Bern die an Rechtsanwalt Dr. B.________ für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 10’115.85 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 27.2 Oberinstanzliche Entschädigung Oberinstanzlich beantragte Rechtsanwalt Dr. B.________ gestützt auf die Honorarnote vom 1. April 2025 eine amtliche Entschädigung von CHF 8'012.20 (pag. 635 f.).