Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 8'729.30 sind zufolge Verurteilung vom Beschuldigten zu tragen. 26.2 Oberinstanzliche Verfahrenskosten Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden auf CHF 3'500.00 bestimmt (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]) und sind zufolge vollumfänglichen Unterliegens vom Beschuldigten zu tragen.