Weil die Probezeit nunmehr seit mehr als drei Jahren abgelaufen ist, ist ein Widerruf der bedingten Geldstrafe indessen nicht mehr möglich. Das Widerrufsverfahren betreffend das Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittel- land vom 11. März 2019 ist einzustellen. Angesichts des vernachlässigbaren Aufwands sind hierfür oberinstanzlich keine separaten Kosten auszuscheiden. VI. Kosten und Entschädigung