Der Widerruf kommt für den Beschuldigten auch nicht überraschend, hat die Generalstaatsanwaltschaft diesen doch in ihrem Plädoyer explizit beantragt und hatte die Verteidigung Gelegenheit, dazu in ihrer Replik Stellung zu nehmen. Nach dem Gesagten ist der dem Beschuldigten mit Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 1. März 2019 für eine Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu CHF 80.00, ausmachend CHF 400.00, gewährte bedingte Vollzug zu widerrufen.