Mit der Anfechtung der Strafzumessung hat somit zugleich die Frage des Widerrufs als (implizit) mitangefochten zu gelten (vgl. hierzu auch das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 22 416+417 vom 16. August 2023 E. I.5). Der Widerruf kommt für den Beschuldigten auch nicht überraschend, hat die Generalstaatsanwaltschaft diesen doch in ihrem Plädoyer explizit beantragt und hatte die Verteidigung Gelegenheit, dazu in ihrer Replik Stellung zu nehmen.