Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Berufungserklärung und bei der Angabe des Umfangs der Berufung den Widerrufsverzicht zwar nicht explizit genannt. Die Frage des Widerrufs lässt sich jedoch nicht losgelöst vom Sanktionenpunkt und der Strafzumessung beantworten, und es besteht eine Wechselwirkung zwischen den beiden Urteilspunkten (Stichwort «Mischrechnungspraxis»). Mit der Anfechtung der Strafzumessung hat somit zugleich die Frage des Widerrufs als (implizit) mitangefochten zu gelten (vgl. hierzu auch das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 22 416+417 vom 16. August 2023 E. I.5).