606), ist relativierend anzumerken, dass ihn dies in der Vergangenheit nicht davon abhielt, straffällig zu werden. Auch ist ungewiss, ob er seine angeblich seit acht Monaten andauernde Alkoholabstinenz nach Erhalt des Führerausweises fortführen wird. Dem Widerruf steht das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) nicht entgegen. Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Berufungserklärung und bei der Angabe des Umfangs der Berufung den Widerrufsverzicht zwar nicht explizit genannt.