Die Vorinstanz verzichtete darauf, den dem Beschuldigten gewährten bedingten Vollzug zu widerrufen, verlängerte indessen die Probezeit um ein Jahr. Zur Begründung führte sie aus, das Urteil betreffe eine SVG-Widerhandlung, die mit der vorliegend zu beurteilenden einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand in keinem Zusammenhang stehe. Zudem sei dem Beschuldigten keine Schlechtprognose zu stellen, weil er sich seit der letzten Verurteilung im Februar 2022 nichts mehr habe zuschulden kommen lassen, seinen Alkoholkonsum reduziert und nunmehr eine unbefristete Anstellung habe (pag. 501).