Relevante Faktoren sind etwa die strafrechtliche Vorbelastung, die Sozialisationsbiografie, das Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen, etc. (BGE 134 IV 140 E. 4.4). Der Widerruf darf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind (Art. 46 Abs. 5 aStGB).