21. Anrechnung Haft 21.1 Rechtliche Grundlagen Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Als Untersuchungshaft gilt jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs-, Sicherheitsund Auslieferungshaft (Art. 110 Abs. 7 aStGB). 21.2 Erwägungen der Kammer Der Beschuldigte befand sich vom 11. Januar 2021 bis am 15. Januar 2021 in Poli- zei- und Untersuchungshaft (pag. 4 ff.). Diese 5 Hafttage sind im Umfang von 5 Tagen an die Freiheitsstrafe anzurechnen.