Wenngleich Zweifel an der künftigen Bewährung des Beschuldigten bestehen, ist immerhin festzuhalten, dass er mit vorliegendem Urteil erstmals zu einer längeren Freiheitsstrafe verurteilt wird. Es ist zu hoffen, dass die im Widerrufsfall drohende Freiheitsstrafe von 10 Monaten eine nachhaltige Warnwirkung resp. abschreckende Wirkung zeitigt. Insgesamt kann dem Beschuldigten somit zwar keine günstige, jedoch auch noch keine ungünstige Prognose gestellt werden. Die Voraussetzungen für die Ge-