Erwägungen der Kammer Wie unter E. IV.17.1 hiervor ausgeführt, ist der Beschuldigte mehrfach vorbestraft und delinquierte er wiederholt während hängiger Verfahren sowie laufender Probezeit. Er zeigte sich von früheren Bussen und Geldstrafen wegen teilweise gleichartiger Delikte bisher unbeeindruckt. Soweit ersichtlich, liess er sich jedoch seit Januar 2022 strafrechtlich nichts mehr zu Schulden kommen (pag. 613 f.). Diese Entwicklung, wie auch die vom Beschuldigten berichtete Alkoholabstinenz (pag. 606, pag. 623 Z. 19 ff.), sind erfreulich und lassen erhoffen, dass er sein Leben nun in den Griff bekommen hat.