44 Abs. 1 aStGB). Welche Probezeit innerhalb des gesetzlichen Rahmens als angemessen gilt, entscheidet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Persönlichkeit und dem Charakter der verurteilten Person sowie der Rückfallgefahr. Je grösser die Rückfallgefahr ist, desto länger muss die Bewährungsprobe zum Zwang zum Wohlverhalten sein (BGE 95 IV 121 E. 1). 20.2 Erwägungen der Kammer Wie unter E. IV.17.1 hiervor ausgeführt, ist der Beschuldigte mehrfach vorbestraft und delinquierte er wiederholt während hängiger Verfahren sowie laufender Probezeit.