633) erachtet die Kammer das Beschleunigungsgebot vorliegend als nicht verletzt. Zwar erscheint die Gesamtverfahrensdauer von mehr als vier Jahren angesichts der geringen Komplexität des Sachverhalts und der überschaubaren Ermittlungs-/Untersuchungshandlungen auf den ersten Blick als eher lang. Die Behörden trieben das Strafverfahren jedoch stets mit der gebotenen Geschwindigkeit voran. Insbesondere wurden den Parteien jeweils zeitnahe Verhandlungstermine vorgeschlagen.