302 f.), welche am 16. Juni 2022 von Amtes wegen ohne Angabe von GrĂ¼nden abgesetzt wurde (pag. 327). Erst am 20. Januar 2023 lud die Vorinstanz zur (neu angesetzten) Hauptverhandlung vom 22./23. Juni 2023 vor (pag. 332 f.). Am ersten Verhandlungstag ersuchte die Verteidigung um Abund Neuansetzung der Hauptverhandlung, weil der vergleichsbereite C.________ krankheitsbedingt nicht an der Hauptverhandlung teilnehmen konnte. Die Vorinstanz folgte dem Antrag und setzte die Fortsetzungsverhandlung in Absprache mit der Verteidigung noch vor Ort zeitnah auf den 28. September 2023 an (pag. 382).