17.3 Strafempfindlichkeit Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1354/2021 vom 22. März 2023 E. 2.4.3). Solche liegen beim Beschuldigten nicht vor. Die Strafempfindlichkeit wirkt sich somit neutral auf die Strafe aus. 17.4 Fazit Täterkomponenten Insgesamt sind die Täterkomponenten im Umfang von 3 Monaten straferhöhend zu berücksichtigen.