und darf nicht zu seinen Ungunsten gewertet werden. Damit einhergehend fehlen jedoch auch jegliche Anhaltspunkte, die auf Einsicht oder Reue schliessen liessen. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung (pag. 633) ist kein «Geständnisrabatt» zu gewähren. Der Beschuldigte stritt den Schlag mit dem Hammer bis zuletzt mit Vehemenz ab und trug mit seinen Aussagen nicht zur Wahrheitsfindung bei. Von einem relevanten Geständnis kann somit nicht die Rede sein. 17.3 Strafempfindlichkeit