27 wie die Vorstrafen von einer beachtlichen Unbelehrbarkeit und Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung und fällt straferhöhend ins Gewicht. Das Verhalten des Beschuldigten im Strafverfahren ist demgegenüber neutral zu gewichten. Er hat sich korrekt verhalten. Daran ändert nichts, dass er sich gegen den erhobenen Vorwurf zur Wehr setzte und den Hammerschlag bis zuletzt bestritt. Dies ist sein strafprozessuales Recht als beschuldigte Person (Art. 113 Abs. 1 StPO) und darf nicht zu seinen Ungunsten gewertet werden.