ein verantwortungsbewusster Umgang mit Alkohol, eine Erwerbstätigkeit und das Bezahlen von Schulden – wie die Vorstrafenlosigkeit – grundsätzlich erwartet werden dürfen und insofern keine besonderen Leistungen darstellen, die strafmindernd zu berücksichtigen sind. Diese Umstände spielen gegebenenfalls bei der Prüfung der Gewährung des bedingten Vollzugs und der hierfür vorzunehmenden Prognosestellung eine Rolle (vgl. dazu eingehend E. IV.20.2 hiernach). 17.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Wie das Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 18. Februar 2022 (pag.