Die Vorstrafen fallen deshalb deutlich straferhöhend ins Gewicht. Betreffend die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wird auf die Erwägungen der Vorinstanz (pag. 497 f.) verwiesen. Diese wirken sich neutral auf die Strafe aus. Bezugnehmend auf das Vorbringen der Verteidigung (pag. 633) ist ergänzend anzumerken, dass Alkoholabstinenz resp. ein verantwortungsbewusster Umgang mit Alkohol, eine Erwerbstätigkeit und das Bezahlen von Schulden – wie die Vorstrafenlosigkeit – grundsätzlich erwartet werden dürfen und insofern keine besonderen Leistungen darstellen, die strafmindernd zu berücksichtigen sind.