Diese Verurteilungen belegen eindrücklich, dass der heute ________-jährige Beschuldigte seit Jahren Mühe bekundet, sich rechtskonform zu verhalten. Insbesondere der Umstand, dass er wiederholt während hängiger Verfahren und laufender Probezeit rückfällig wurde und die vorliegend zu beurteilende Tat beging, nachdem er rund einen Monat zuvor u.a. zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen verurteilt wurde, zeugt von einer eindrücklichen Unbelehrbarkeit und Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung. Die Vorstrafen fallen deshalb deutlich straferhöhend ins Gewicht.