und pag. 245 ff.) und aus dem Strafbefehl vom 18. Februar 2022 betreffend häusliche Gewalt erhellt (siehe Beilageakten ________). Das subjektive Tatverschulden wird insgesamt neutral gewichtet. 16.3 Gesamtverschulden Im Ergebnis erachtet die Kammer eine Freiheitsstrafe von 7 Monaten als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen.