Die Tat wäre sodann ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Der Beschuldigte war nicht derart alkoholisiert, dass er in seiner Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit eingeschränkt gewesen wäre. Entgegen der Vorinstanz (pag. 496 f.) erachtet es die Kammer als nicht gerechtfertigt, den Alkoholkonsum verschuldensmindernd zu berücksichtigen. Der Beschuldigte wusste, dass er in alkoholisiertem Zustand zu gewalttätigem Verhalten neigt, wie insbesondere die früheren Strafverfahren betreffend ihn und C.________ anschaulich illustrieren (siehe dazu pag. 237 ff. und pag