den Füssen zum Hammer griff und mit diesem zuschlug. Insgesamt und mit Blick auf den gesetzlichen Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe ist das objektive Tatverschulden noch als eher leicht zu bezeichnen. Die Kammer erachtet für die objektive Tatschwere eine Freiheitsstrafe von 7 Monaten als angemessen. 16.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Er schlug bewusst mit dem Hammer in das Gesicht von C.________ um ihm Schmerzen zuzufügen. Das direktvorsätzliche Handeln ist tatbestandsimmanent und daher neutral zu gewichten.