_ keine schwereren Verletzungen davontrug ist denn auch primär dem Zufall zu verdanken resp. dem Umstand, dass er sich etwas abdrehen konnte, so dass der Schlag nicht seine volle Wucht entfalten konnte (pag. 623 Z. 19 ff.). Der konkrete Verlauf der Genesung ist nicht bekannt. Es ist deshalb zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass die Prellung des rechten Auges mit einem peripheren Netzhautödem folgenlos verheilte und C.________ keine bleibenden Schäden davontrug. Die Verletzung des geschützten Rechtsguts der körperlichen Integrität und Gesundheit wiegt damit insgesamt noch leicht.