41 Abs. 1 aStGB). Wie nachstehend aufgezeigt, liegt die verschuldensangemessene Strafhöhe bei über 180 Strafeinheiten, weshalb der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe zu sanktionieren ist. Ohnehin kann der Geldstrafe vorliegend nur ungenügende spezialpräventive Wirkung zugesprochen werden, zeigte sich der Beschuldigte doch bisher von Geldstrafen für teilweise ähnliche, in der Vergangenheit begangenen Delikte unbeeindruckt (eingehend dazu E. IV.17.1, E. IV.17.2 und E. IV.20.2 hiernach).