15. Strafrahmen und Strafart Einfache Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand wird mit Geldstrafe zwischen drei und 180 Tagessätzen oder Freiheitsstrafe zwischen drei Tagen und drei Jahren bestraft (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 aStGB i.V.m. Art. 34 Abs. 1 und Art. 40 Abs. 1 aStGB). Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten und/oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 aStGB).