Der Beschuldigte befand sich zu keinem Zeitpunkt in einer Notwehrlage, weshalb auch kein Notwehrexzess in Frage kommt. Ferner fehlen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt derart alkoholisiert gewesen wäre, dass er über keine Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit mehr verfügt hätte. Er gab denn auch selbst zu Protokoll: «Ich war nicht bis zum Umfallen betrunken. Ich war klar im Kopf und wusste, was um mich geschah» (pag. 156 Z. 136 ff.). 13. Fazit Der Beschuldigte ist der einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 aStGB schuldig zu erklären.