Dies sowohl hinsichtlich der Verursachung einer einfachen Körperverletzung als auch hinsichtlich der Verwendung eines gefährlichen Gegenstands. Somit ist auch der subjektive Tatbestand von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 aStGB erfüllt. Es liegen keine Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe vor. Weder die vom Beschuldigten missbilligte Äusserung von C.________ betreffend die Familie/Frau von E.________ noch der Fussstoss von C.________ gegen den Beschuldigten vermögen den Hammereinsatz ansatzweise zu rechtfertigen. Der Beschuldigte befand sich zu keinem Zeitpunkt in einer Notwehrlage, weshalb auch kein Notwehrexzess in Frage kommt.