23 birgt. Dieses Wissen kann auch beim Beschuldigten vorausgesetzt werden und dürfte mitunter der Grund sein, weshalb er den Einsatz des Hammers gegen das Gesicht von C.________ bis zuletzt abstritt und lediglich das wiederholte Zuschlagen mit der flachen Hand eingestand. Indem der Beschuldigte bewusst mit dem Hammerkopf in das Gesicht von C.________ schlug, handelte er direktvorsätzlich. Dies sowohl hinsichtlich der Verursachung einer einfachen Körperverletzung als auch hinsichtlich der Verwendung eines gefährlichen Gegenstands.