Diese vom Beschuldigten durch den Hammerschlag kausal verursachten Verletzungen, die medizinischer Behandlung bedurften, Schmerzen verursachten und eine gewisse Heilungszeit erforderten, gehen über das Mass einer blossen Tätlichkeit hinaus und sind als einfache Körperverletzung zu qualifizieren. Der vom Beschuldigten eingesetzte Hammer ist sodann geeignet, die Gefahr einer schweren Körperverletzung herbeizuführen, wenn – wie vorliegend – mit dessen Kopfende in das Gesicht einer Person geschlagen wird. Mithin setzte der Beschuldigte einen gefährlichen Gegenstand ein. Der objektive Tatbestand von Art. 123 Ziff.