12. Subsumtion Gemäss Beweisergebnis (vgl. E. II.10.4 hiervor) schlug der Beschuldigte mit der Schlagseite eines Klauen-/Zimmermannshammers von ca. 2 cm Durchmesser in das Gesicht von C.________, konkret in den Augenbereich seiner rechten Gesichtshälfte, so dass jener eine Prellung des rechten Auges mit einer Schwellung der Netzhaut erlitt. C.________ verspürte in den darauffolgenden Tagen anhaltende Schmerzen und Schwindel, musste sich in ärztliche Behandlung begeben und Augentropfen anwenden.