123 StGB). Eine von Amtes wegen zu verfolgende einfache Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 aStGB liegt namentlich vor, wenn der Täter einen gefährlichen Gegenstand gebraucht. Ob ein Gegenstand gefährlich ist, hängt von der konkreten Art seiner Verwendung ab. Ein Gegenstand ist gefährlich, wenn er so verwendet wird, dass die Gefahr einer schweren Körperverletzung nach Art. 122 aStGB besteht (Urteil des Bundesgerichts 6B_617/2019 vom 14. November 2019 E. 1.3.2). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 1 und Abs. 2 aStGB).