_ machte einen Spass über die Familie/Frau von E.________, was den in Trennung lebenden Beschuldigten derart aufregte, dass er C.________ mehrmals mit der offenen Hand gegen den Kopf, Hinterkopf und Nacken schlug. Nachdem ihn C.________ mit dem Fuss resp. den Füssen weggestossen hatte, behändigte der Beschuldigte einen Klauen-/Zimmermannshammer aus der Bettschublade und schlug mit dessen Schlagseite von ca. 2 cm Durchmesser C.________ in das Gesicht. Dieser konnte sich leicht abdrehen, so dass der Schlag nicht seine volle Wucht entfaltete und ihn auf der rechten Seite im Augenbereich traf. Dabei erlitt C._____